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   BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B   

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https://dejure.org/2003,19972
BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B (https://dejure.org/2003,19972)
BSG, Entscheidung vom 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B (https://dejure.org/2003,19972)
BSG, Entscheidung vom 06. November 2003 - B 12 KR 17/03 B (https://dejure.org/2003,19972)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die entsprechende Anwendung des SGG - Nichtzulassung der Revision - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2
    Versicherungspflicht von Studenten in der Krankenversicherung der Studenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Dies ist hier der Fall: Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage, befasst, unter welchen Voraussetzungen Studenten nach Durchlaufen des Zweiten Bildungsweges mit Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres in der KVdS versicherungspflichtig sind, und dies nur dann bejaht, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben (vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 und 13; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 71/93 -, die Beiträge 1995, 617-622).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Nach dieser Rechtsprechung werden zudem Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, grundsätzlich nicht als Hinderungszeiten anerkannt, selbst wenn sie mit Zeiten der Kindererziehung zusammenfallen (vgl BSGE 71, 150 [BSG 30.09.1992 - 12 RK 40/91] = BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 sowie SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 und 13).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Nach dieser Rechtsprechung werden zudem Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, grundsätzlich nicht als Hinderungszeiten anerkannt, selbst wenn sie mit Zeiten der Kindererziehung zusammenfallen (vgl BSGE 71, 150 [BSG 30.09.1992 - 12 RK 40/91] = BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 sowie SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 und 13).
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 71/93

    Streit über das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Dies ist hier der Fall: Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage, befasst, unter welchen Voraussetzungen Studenten nach Durchlaufen des Zweiten Bildungsweges mit Studienbeginn nach Vollendung des 30. Lebensjahres in der KVdS versicherungspflichtig sind, und dies nur dann bejaht, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben (vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 und 13; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 71/93 -, die Beiträge 1995, 617-622).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Eine Rechtsfrage, die das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig - und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben - es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder es erneut geworden; auch das muss substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    An diese Zulässigkeitsvoraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der streitbefangene Fragenkomplex bereits höchstrichterlich entschieden ist, das BSG also die - erneut -zur Diskussion gestellte Rechtsfrage bereits eindeutig beantwortet hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 und § 160a Nr. 13 und 65; SozR 3-1500 § 160 Nr. 8).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt ( BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt ( BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 06.11.2003 - B 12 KR 17/03 B
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt ( BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - L 9 KR 442/12

    Krankenversicherung der Studenten - Versicherungspflicht aufgrund einer

    Erforderlich wäre insoweit, dass in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben, wobei Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, grundsätzlich ebenso wenig als Hinderungszeiten anzuerkennen sind (BSG, Beschluss vom 06. November 2003 - B 12 KR 17/03 B -, juris) wie (semi-)professionell oder amateurmäßig betriebene sportliche Aktivitäten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09

    Krankenversicherung

    Während die Zeiten des Besuchs des Abendgymnasiums und ggf. auch die Zeiten einer ersten beruflichen Ausbildung (vgl. dazu einschränkend BSG, Beschl. vom 06.11.2003, Az.: B 12 KR 17/03 B, www.juris.de) als Hinderungsgründe anzuerkennen seien, treffe dies auf die Zeiten einer zweiten Berufsausbildung, der Berufstätigkeit und der beruflichen Neuorientierung - wie vorliegend - nicht zu.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 P 494/13
    Insbesondere hat die Rechtssache angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG in den genannten Urteilen keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 6. November 2003 - B 12 KR 17/03 B -, in juris).
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